Umsatzsteuerreform zum 01.01.2020
EU-Kommission hat weitreichende Reformen des EU-Mehrwertsteuersystems angestoßen
Die EU-Kommission hat weitreichende Reformen des EU-Mehrwertsteuersystems angestoßen, um Steuerausfälle zu verringern und den administrativen Aufwand sowie die Komplexität der Umsatzbesteuerung zu mindern. Endgültiges Ziel ist es innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen wieder steuerpflichtig zu machen und zwar mit dem im Bestimmungsland gültigen Steuersatz. Diese EU-Mehrwertsteuerreform soll nun in den Mitgliedsstaaten mit sogenannten Quick Fixes vorbereitet werden, diese Quick Fixes setzen die EU Vorstellungen in nationales Recht um und vereinheitlichen dadurch die nationalen Bestimmungen.
Am 31.07.2019 hat das Bundeskabinett im Jahressteuergesetz 2019 diese Quick Fixes beschlossen. Am 7.11.2019 erfolgte die Verabschiedung im Bundestag. Nach Verabschiedung durch den Bundesrat soll das Gesetz ab dem 01.01.2020 gültig sein.
Folgende Änderungen sind derzeit vorgesehen:
Voraussetzung Steuerbefreiung
Eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) und die Zusammenfassende Meldung (ZM) werden ab 1. Januar 2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Bisher war die gültige USt-ID lediglich eine formelle Voraussetzung. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2020 das Risiko einer eventuellen nachträglichen Versteuerung (weil zum Beispiel die USt-ID falsch ist) alleine beim Versender liegt. Somit gewinnen regelmäßige qualifizierte Abfragen der Gültigkeit der USt-ID erheblich an Bedeutung. oxaion bietet Ihnen eine online Prüfung der USt-ID sowohl bei der Anlage als auch bei der Erfassung der Bestellung an.
Rechtliche (und nicht mehr formelle) Voraussetzung ist jetzt auch, dass der Lieferant den Umsatz rechtzeitig und korrekt in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet haben muss. Auch hier liegt damit das Risiko beim Versender.
Reihengeschäfte
Nach § 3 Abs. 6a UStG ist im Reihengeschäft nur eine Lieferung die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung. Es erfolgte bisher jedoch keine ausdrückliche Regelung für die Fälle, in denen der erste oder letzte Unternehmer für den Transport verantwortlich ist.
Dies soll nun nach § 3 Abs. 6a UStG-E ab 1. Januar 2020 ausdrücklich geregelt werden:
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- Liegt die Beförderung/Versendung in der Verantwortung des ersten Lieferers in der Reihe (versendet er die Gegenstände selbst oder auf eigene Rechnung durch einen Dritten) kann die steuerbefreite Beförderung/Versendung nur der ersten Lieferung zugeschrieben werden.
- Bei Beförderung/Versendung auf Rechnung des letzten Abnehmers in der Reihe kann die steuerbefreite Beförderung/Versendung nur der letzten Lieferung zugeordnet werden.
- Ist einer der Zwischenhändler innerhalb der Reihe für den Transport verantwortlich, gilt grundsätzlich die Lieferung an ihn als die bewegte Lieferung – es sei denn er teilt seinem Lieferanten seine USt-ID des Abgangsstaates mit.
Nach unserer bisherigen Einschätzung wird diese Änderung durch oxaion Standardfunktionalitäten abgedeckt
Vereinfachung Konsignationslager
Die bestehende Regelung für Konsignationslager in einem anderen Mitgliedsstaat bewirkt nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen in der Regel, dass die Lieferung eines Unternehmers in einen anderen Mitgliedsstaat der EU keine innergemeinschaftliche Lieferung ist. Das Ruhen der Ware in einem Konsignationslager unterbricht die grenzüberschreitende Warenbewegung. Daher zerfällt die Lieferung in ein innergemeinschaftliches Verbringen der Ware in das Konsignationslager in einen anderen Mitgliedsstaat und eine Lieferung innerhalb dieses Mitgliedsstaates.
Im Ergebnis muss der Unternehmer sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und muss dort seine umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllen.
Die Neuregelung im Umsatzsteuergesetz soll nun eine Regelung schaffen, die unter bestimmten Voraussetzungen die innergemeinschaftliche Verbringung und die lokale Lieferung im Bestimmungsland zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung „zusammenführt“. Die Zwischenlagerung im Konsignationslager wird insofern „ausgeblendet“ und der Empfänger der Lieferung hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.
Die Regelung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
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- bei Transport muss bereits ein Vertrag mit dem Abnehmer bestehen, dass die Ware zu einem späteren Zeitpunkt an diesen Kunden geliefert wird,
- der Lieferant ist nicht im Zielland ansässig,
- der Abnehmer hat eine gültige USt-IdNr. des Ziellandes,
- bei Transport ist die Identität des Kunden und dessen USt-IdNr. Bekannt,
- der Lieferant meldet den Transport in einem speziellen Register und die USt-IdNr. des Abnehmers gesondert in seiner zentralen Meldung und
- die Entnahme der Ware wird innerhalb 12 Monaten durchgeführt.
Hierzu bereiten wir in oxaion im Rahmen des Pflegevertrages eine Programmerweiterung vor. Dazu warten wir jedoch die endgültige Verabschiedung des Gesetzes ab.